Information zur Leerstandsabgabe - Inkraftteten mit 1.1.2023

häuser

Aus aktuellem Anlass informieren wir hiermit die Gemeindebürger/innen über das Inkrafttreten des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz (TFLAG), LGBl. Nr. 86/2022

Die rechtliche Grundlage für die Einhebung einer Leerstandsabgabe wurde mit Wirksamkeit vom 1.1.2023 geschaffen und betrifft grundsätzlich Gebäude und Wohnungen, die über einen Zeitraum von sechs Monaten hindurch nicht als Wohnsitz verwendet werden.

Der Abgabepflichtige hat diese Abgabe selbst zu bemessen und einmal pro Jahr - erstmalig bis zum 30. April 2024 - zu entrichten.

Der Gemeinderat der Gemeinde Sellrain hat am 23.10.2022 mittels Verordnung die Höhe der Leerstandsabgabe mittels Verordnung festgesetzt. Diese ist abhängig von der Nutzfläche (siehe dazu Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabeverordnung 2022).

Freitzeitwohnsitz-_und_Leerstandsabgabeverordnung_2022.pdf herunterladen (0.07 MB)

Für weitere Informationen (z.B. Ausnahmen von der Abgabenpflicht) stellen wir den von der Abteilung Gemeinden beim Amt der Tiroler Landessregierung erstellten Leitfaden zur Verfügung.

Tiroler_Freizeitwohnsitz-und_Leerstandsabgabegesetz_TFLAG_Leitfaden.pdf herunterladen (2.82 MB)


Weiters wird daraufhingewiesen, dass sich die Abgabensätze der Freizeitwohnsitzabgabe mit 1.1.2023 erhöht haben. Die neuen Sätze können ebenfalls der Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabeverordnung 2022 entnommen werden.