Friedhofsordnung

13.11.2007


 
Aufgrund des § 33 Absatz 3 des Gesetzes vom 08. Oktober 1952 über die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des Rettungswesens,
Landesgesetzblatt Nummer 33/1952, idF. Landesgesetzblatt Nummer 13/1968 sowie des § 18 der Tiroler Gemeindeordnung 2001,  Landesgesetzblatt Nummer 36/2001 idjgF, hat der Gemeinderat der Gemeinde Sellrain in seiner Sitzung vom 16.06.1997 folgende Friedhofsordnung, zu§ 1 und 19 geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 05.02.1998, zu § 27 Abs. 1 geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 03.08.1998, zu § 11 geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2003, zu § 17 Absatz 4 geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 17.10.2005 sowie zu § 3 Absatz 2, § 12 Absatz 4 und
§ 27 Absatz 1 geändert mit Gemeinderatsbeschluss vom 06.02.2006 beschlossen:
 
I.  Allgemeine Bestimmungen
 
§ 1
Der auf der Grundparzelle 1351/4 der KG Sellrain neuerrichtete Friedhof ist Eigentum der Gemeinde Sellrain.
Eigentümerin des bereits bestehenden Friedhofes auf der Grundparzelle 1353 der KG Sellrain ist die Pfarrkirche St. Anna. 
Der Pfarrer und der Pfarrkirchenrat erteilen die Zustimmung zur Erlassung der Friedhofsordnung. 
 
§ 2
1)  Die Verwaltung und Beaufsichtigung des gesamten Friedhofes und des Bestattungswesens obliegt der     Gemeinde (Friedhofsverwaltung.) 
2)   Insbesondere hat die Gemeinde einen Plan mit sämtlichen Grabstellen anzulegen und ein Verzeichnis aller im Friedhof Beerdigten mit Geburts-, Sterbe- und Beerdigungsdaten sowie der Angabe des Grabplatzes und aller Um- und Tiefbettungen zu führen. 
 
§ 3
1)   Der Friedhof dient der Beisetzung von Leichen (Leichenteile) von Personen, die 
      a)   bei ihrem Tode in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz oder ihren Aufenthalt hatten
            oder 
      b)   im Gemeindegebiet aufgefunden wurden 
            oder
      c)   ein Anrecht auf Beisetzung nach § 12 in eine Grabstätte des Friedhofes hatten. 
2)   Für die Bestattung sonstiger Personen bedarf es einer besonderen Bewilligung vom
      Bürgermeister. 
  
§ 4
Beerdigungen auf dem Friedhof sind möglichst bald nach dem Tode bei der Gemeinde
Anzumelden und dürfen nur auf Grund eines von dieser ausgestellten Grabstättenzu-
weisungsnachweises (Anlage 1 und 2 dieser Friedhofsordnung) durchgeführt werden. Die
nötigen Unterlagen sind vom Bestattungsunternehmen oder von Angehörigen des
Verstorbenen zur Erlangung dieser Bescheinigung vorzulegen.
Der alte Friedhof  bleibt bis auf weiteres bestehen und unterliegt der neuen Friedhofsordnung.
 
II. Ordnungsvorschriften
 
§ 5
Der Friedhof ist dauernd geöffnet. 
 
§ 6
Die Besucher des Friedhofes haben sich ruhig und der Würde des Ortes entsprechend zu
Verhalten. Die Anordnungen der mit der Aufsicht betrauten Personen ist Folge zu leisten.
Kinder unter sechs Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Erwachsener betreten. 
 
§ 7
Innerhalb des Friedhofes ist verboten: 

  • die Benützung von Fahrzeugen
  • das Mitnehmen von Tieren
  • das Spielen, Lärmen und Rauchen
  • das Plakatieren und Verteilen von Druckschriften jeder Art, ausgenommen das Austeilen von Sterbebildern
  • das Feilbieten von Waren und das Anbieten von Diensten aller Art, ausgenommen das Aufstellen von Kerzenautomaten
  • das Pflücken von Blumen und Sträuchern
  • das Ablagern von Abfällen an anderen als den dafür vorgesehenen Plätzen
  • die Durchführung von Sammlungen

§ 8
 
Gewerbliche Arbeiten von Steinmetzen, Kunstschmieden, Gärtnern etc. sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. Die angezeigten Arbeiten können untersagt werden, wenn der Gewerbetreibende gegen die Friedhofsordnung verstößt oder die Anordnungen der Friedhofsverwaltung nicht befolgt. Für Schäden und Verunreinigungen an Wegen und Anlagen hat der Verursacher aufzukommen.
 
Die Gewerbetreibenden dürfen auf dem Friedhof  keinerlei Abraum lagern. Bei allen Arbeiten ist auf eventuelle Bestattungsfeierlichkeiten Rücksicht zu nehmen. 
  
III. Einteilung der Grabstätten
 
§ 9
Die Grabstätten werden eingeteilt in:
 
a)      Doppelgräber
b)      Einzelgräber
c)      Urnengräber 
 
§ 10
1)  Die Doppel- und Einzelgräber sollen nach der zeitlichen Reihenfolge der Anmeldung sowie gemäß     
     Friedhofsplan belegt werden. 
     Es besteht kein Anspruch auf Auswahl oder Reservierung einer bestimmten Grabstätte. 
     Im Streitfalle entscheidet der Friedhofsausschuss. 
2)  Doppelgräber sind Grabstätten, die zwei bis vier Grabplätze vereinigen. 
3)  Urnengräber sind die zur Beisetzung von Urnen mit Asche Verstorbener vorgesehener Grabplätze. Sie   
     können für die Aufnahme von ein bis sechs Urnen bestimmt werden. 
 
§ 11
Die Grabstätten haben folgende Ausmaße aufzuweisen: 
Doppelgräber:
Länge              2,70 m
Breite               1,80 m  
Das Ausmaß der Einfriedung muss in der Breite 1,20 m und in der Tiefe 1,10 m (Außenmaß, einschließlich 
Sockel) betragen.  

Einzelgräber:
Länge              2,70 m
Breite               0,90 m 
Das Ausmaß der Einfriedung muss in der Breite 0,90 m und in der Tiefe 1,10 m (Außenmaß, einschließlich 
Sockel) betragen.
 
Urnengräber:
Länge              0,55 m
Breite               0,55 m
Tiefe                0,70 m    
Vor Urnengräbern darf eine Einfriedung nicht angebracht werden.
 
Diese oben angeführten Ausmaße gelten jedoch nur für den neuen Friedhof.
Für den alten Friedhof werden für jede Reihe die Ausmaße festgesetzt. 
  
IV. Benützungsrechte an Grabstätten
 
§ 12
1)   Das Benützungsrecht an Grabstätten kann durch Zahlung der hiefür vorgesehenen Gebühren  
      erworben werden. 
2)   Das Benützungsrecht an einer Grabstätte umfasst das Recht: 
     a)      in der Grabstätte die zulässige Anzahl von Leichen beisetzen zu lassen.
     b)      die Grabstätte gärtnerisch auszuschmücken 
     c)      mit Bewilligung der Gemeinde (Friedhofsverwaltung) ein Grabmal aufzustellen (siehe § 17) 
3)  Die Zuweisung einer Grabstätte erfolgt durch den Friedhofsplan der Gemeinde. 
4)   In den Gräbern können der Erwerber des Benützungsrechtes und seine Angehörigen
      bestattet werden. 
      Als Angehörige gelten:
a)      Ehegatten
b)      Verwandte in auf- und absteigender Linie; angenommene Kinder und Geschwister
c)      Ehegatten der unter Pkt. 4b) genannten Personen
d)      Lebensgefährten 
Ausnahmen kann bei Vorliegen triftiger Gründe der Bürgermeister bewilligen. 
 
§ 13
Alle Gräber werden für die Dauer von 15 Jahren vergeben. 
 
§ 14
1)  Die in § 13 festgesetzte Benützungsfrist kann, solange ausreichend freie Grabplätze
      vorhanden sind, gegen Bezahlung der entsprechenden Gebühren verlängert werden. 
2)   Zur Verlängerung bedarf es eines Antrages des Nutzungsberechtigten. 
3)   Der Ablauf des Nutzungsrechtes ist von der Gemeinde mindestens ein Jahr vor Ablauf
      der Frist durch eine schriftliche Mitteilung an den Nutzungsberechtigten bekannt zu geben. 
      Sind Nutzungsberechtigte unbekannten Aufenthaltes, genügt an Stelle der persönlichen
      Benachrichtigung die dreimonatige öffentliche Kundmachung an der Gemeindetafel. 

§ 15
1)   Das Benützungsrecht an einer Grabstätte ist unveräußerlich. 
2)   Nach dem Tod des Benützungsberechtigten geht das Benützungsrecht auf den Erben über. 
3)   Sind mehrere Personen erbberechtigt, so haben diese einvernehmlich einen Nutzungs-
      berechtigten zu benennen.
      Kommt eine solche Einigung nicht zustande, so tritt in das Benützungsrecht der dem
      Grabe nach nächste Verwandte ein, bei gleichnahen Verwandten gebührt der Vorrang
      dem höheren Alter. 
 
§ 16
Das Benützungsrecht an einer Grabstätte erlischt: 
1)   Durch Ablauf des Zeitraumes für den eine Benützungsgebühr entrichtet wurde. 
2)   Bei Verzicht, soweit kein nach § 15 Eintrittsberechtigter innerhalb von zwei Monaten einen Anspruch
      geltend macht. 
3)   Wenn der Benützungsberechtigte trotz erfolgter Mahnung die Grabgebühren nicht entrichtet. 
4)   Bei Auflassung des Friedhofes. 
Nach Erlöschen des Benützungsrechtes kann die Gemeinde (Friedhofsverwaltung) unter
Einhaltung der gesetzlichen Ruhefristen über die Grabstätte frei verfügen.
 
V. Ausgestaltung und Erhaltung der Grabstätten
 
§ 17
1)   Die gärtnerische Gesamtanlage und die Wahrung des Friedhofbildes obliegen der
      Friedhofsverwaltung. 
2)   Die Aufstellung oder Änderung eines Grabmales ist in jedem Falle der Friedhofsverwaltung anzuzeigen. 
3)   Im gesamten Friedhofsbereich dürfen nur schmiedeiserne Grabkreuze oder schmiedeiserne Grabmäler 
      aufgestellt werden. 
4)   Auf der gesamten Friedhofsanlage ist das Anbringen von Grabeinfassungen, Grabmälern oder Grabsteinen
     aus Beton oder Marmor ausnahmslos untersagt. 
5)   Für die Einfriedungen gelten folgende Maße: 
      a)      Die Sockelhöhe ist mit 0,50 m festgelegt.
      b)      Die Sockelstärke ist mit 0,20 m festgelegt.
      c)      Die Sockelbreite ist beim Einzelgrab mit 0,90 m festgelegt.
      d)      Die Sockelbreite ist beim Doppelgrab mit 1,20 m festgelegt.
      e)      Die Natursteineinfassung ist in der Breite mit 0,10 m bindend und muss in der Höhe dem 
               6 prozentigen Gefälle angepasst werden, wobei bergseitig die Höhe mit 0,15 m festgelegt ist. 
6)  Bei Beanspruchung eines Urnengrabes dürfen nur die von der Gemeinde bereits montierten
     Urnendeckplatten verwendet werden. Die Beschriftung darf nur auf diesen Abdeckplatten angebracht
     werden. 
7)   Die Grabkreuze bzw. Grabmäler müssen zentrisch auf dem Sockel aufgebaut werden und dürfen ab
      Oberkante Sockel 1,8 m in der Höhe nicht überschreiten. 
 
§ 18
1)   Alle Grabstätten sind spätestens neun Monate nach erfolgter Beisetzung in einer der Würde des
      Friedhofes entsprechenden Weise gärtnerisch anzulegen und zu pflegen. Jede Grabstätte ist mit einem
      Grabkreuz bzw. Grabmal zu versehen. 
2)   Das Anpflanzen von winterharten Sträuchern bedarf einer Bewilligung der Friedhofs-
      verwaltung. 
3)   Nach dem Erlöschen der Nutzungsfrist ist die Grabstätte binnen zwei Monaten zu räumen. Gepflanzte
      Sträucher gehen nach dem Ablauf der Räumungsfrist, Grabmäler und Einfriedungen ein Jahr nach Ablauf
      der Räumungsfrist in das Eigentum der Gemeinde über. 
 
§ 19
1)   Die Grabmäler sind dauerhaft zu erstellen.
 
2)   Dem Antrag auf Bewilligung zur Errichtung (Änderung) eines Grabmales oder einer Einfriedung sind eine
      maßstabgetreue Zeichnung, Fotos oder Prospekte und eine Beschreibung, der alle Angaben über Form,
      Material, Farbe und Ausmaß zu entnehmen sind, als Beilagen anzuschließen. 
3)   Vor Aufstellung ist das bewilligte Grabmal der Friedhofsverwaltung vorzuzeigen. Entspricht es den
      Bewilligungsbedingungen nicht, so ist seine Aufstellung nicht zulässig. 
4)   Werden Gräber oder Einfriedungen ohne Bewilligung errichtet oder geändert, hat der Nutzungsberechtigte
     – bei vorhergehender Verständigung seitens der Gemeinde – binnen einen Monat die nicht genehmigten 
      Gräber bzw. Einfriedungen zu entfernen. 
       Kommt der Nutzungsberechtigte dieser Verpflichtung nicht nach, werden diese Gräber und Einfriedungen
      durch die Friedhofsverwaltung entfernt. Hierbei sind § 45 Absatz 2 und 3 der Tiroler Bauordnung, 
      Landesgesetzblatt Nummer 33/1989, idjgF. sinngemäß anzuwenden. 
5)   In derselben Weise ist mit Grabdenkmälern, die umzustürzen drohen, mit verrosteten Grabkreuzen und
      vernachlässigten Grabdenkmälern zu verfahren. 
6)   Bei Gefahr in Verzug entfällt die Verständigungspflicht. 
 
§ 20
1)   Die Bepflanzung der Grabstätten darf nur innerhalb der Einfriedung (Grabumrandung) erfolgen.
      Benachbarte Gräber dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden. 
2)   Für die Aufstellung (Aufbewahrung) von Blumenschmuck dürfen nur der Würde des Platzes entsprechende
      Gefäße Verwendung finden.
      Die Verwendung von Konservenbüchsen und sonstigen unpassenden Gefäßen ist nicht zulässig. Werden
      derartige Gefäße dennoch verwendet, so sind diese von der Friedhofsverwaltung zu entfernen. 
3)   Verwelkte Blumen und Kränze sind zu entfernen und auf dem Abfallplatz abzulegen. 
4)   Verunreinigungen und Beschädigungen von Wegen und benachbarten Grabstätten, welche bei der
      Durchführung von Arbeiten, insbesondere beim Ausheben eines Grabes entstehen, sind vom Grabinhaber
      sofort zu beseitigen bzw. auszubessern. 
5)   Stark wuchernde Pflanzen können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.
 
VI. Sanitätspolizeiliche Vorschriften und Bestattungsvorschriften
 
§ 21
Die Beerdigung darf nicht vor der Totenbeschau und in der Regel nicht vor Ablauf von
48 Stunden nach dem Eintritt des Todes vorgenommen werden, wenn nicht aus sanitäts-
polizeilichen Gründen oder auf Grund einer gerichtlichen Anordnung eine Beschleunigung
oder Verzögerung der Beerdigung notwendig ist. 

§ 22
Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung beträgt 15 Jahre. Dies gilt auch für die Asche
Verstorbener in Urnen. 
 
§ 23
Die Tiefe der Gräber hat bis zur Grabsohle 1,80 m zu betragen; bei Tieferlegungen
mindestens 2,20 m
  
§ 24
Exhumierungen bedürfen der Bewilligung durch die Bezirkshauptmannschaft.
 
VII. Leichenhalle
 
§ 25
1)   Der Aufbewahrungsraum ist zur Unterbringung aller im Gemeindegebiet Verstorbener bis zur Bestattung
      bestimmt. 
2)   Die Aufbewahrung erfolgt im verschlossenen Sarg. Dieser darf nur mit Bewilligung des Sprengelarztes
      geöffnet werden. 
 
§ 26
1)   Das Verbringen der Leichen in die Leichenhalle darf nur nach vorheriger Anmeldung bei der
      Friedhofsverwaltung vorgenommen werden. Im Aufbewahrungsraum sind die Särge würdig   
      aufzubewahren.  
2)   Der Aufbewahrungsraum ist zu den jeweils durch Anschlag bekannt gegebenen Zeiten zugänglich. 
3)   Die Namen der jeweils in der Leichenhalle befindlichen Leichen sind unter Angabe der Zeit  der Bestattung
      an einer für jedermann zugänglichen Tafel anzuschlagen.
 
VIII. Strafbestimmungen
 
§ 27
1)   Soweit Übertretungen dieser Friedhofsordnung Missachtungen der ortspolizeilichen Ordnungsvorschriften
     sind, werden sie vom Bürgermeister nach § 18 Absatz 2 der Tiroler Gemeindeordnung 2001, mit einem
     Strafrahmen von Euro 2.180,-- geahndet.
2)   Im übrigen gelten Übertretungen dieser Friedhofsordnung als Verwaltungsübertretungen gemäß § 50 über
     die Regelung des Gemeindesanitätsdienstes, des Leichen- und Bestattungswesens und des
     Rettungswesens, Landesgesetzblatt Nummer 33/1952, idjgF., und werden nach den dort festgelegten
     Strafsätzen geahndet.
 
IX. Schlussbestimmungen
 
§ 28
Die Gebühren für die Benützung des Friedhofes und die Inanspruchnahme der Friedhofsein-
Richtungen sind in der Friedhofsgebührenordnung festgelegt. 

§ 29
Diese Friedhofsordnung tritt mit 01.07.1997 in Kraft, gleichzeitig treten bisherige
Friedhofsordnungen außer Kraft.