Friedhofsgebührenordnung

11.12.2019


Auf  Grund des § 15 Abs. 3/3 des Finanzausgleichsgesetzes 1997, BGBl. Nr. 201/1996, hat der Gemeinderat der Gemeinde Sellrain in seiner Sitzung vom 16.06.1997 sowie zu § 3 in seiner Sitzung vom 30.06.1997 folgende Friedhofsgebührenordnung, zu § 5 und 6 geändert laut Gemeinderatsbeschluss vom 05.02.1998, zu § 4 geändert laut Gemeinderatsbeschluss vom 01.12.2003, beschlossen: (geändert mit GR-Beschluss vom 11.12.2019)
 
§ 1
 Zur teilweisen Deckung der Kosten aus dem Betrieb des Friedhofes und der dazugehörigen Einrichtungen werden für die Benützung der Grabstätten und die Inanspruchnahme anderer Friedhofseinrichtungen Gebühren eingehoben. 
 
§ 2
Für die Benützungsrechte an Grabstätten werden folgende Grabbenützungsgebühren jährlich eingehoben:
 
a)      für ein Doppelgrab jährlich Euro 30,-- (*)
b)      für ein Einzelgrab  jährlich Euro  20,-- (*) 
c)      für ein Urnengrab  jährlich Euro 30,-- (*) 
 
§ 3
 Für die Lieferung der Abdeckplatten für die Urnennischen ist eine einmalige Gebühr von 
Euro 218,-- zu entrichten. 
 
§ 4
Die Benützung der Leichenhalle ist kostenlos. 
 
§ 5
Wird eine Grabstätte nicht in ordentlichem Zustand gehalten, drohen Grabmäler zu verfallen, ist der Benutzungsberechtigte schriftlich darauf aufmerksam zu machen, wobei ihm eine angemessene Frist zur Behebung der Beanstandung zu setzen ist.
Ist der Benutzungsberechtigte  nicht bekannt oder unbekannten Aufenthaltes, wird die Aufforderung zur Behebung des Schadens durch Anschlag an die Amtstafel oder in anderer geeigneter Weise kundgemacht.
Ist die Grabstätte nach Ablauf der gesetzten Frist nicht in Ordnung gebracht worden, kann das Benutzungsrecht von der Gemeinde aberkannt werden. 
 
Ein auf einer Grabstätte befindlicher Grabstein wird dem Benutzungsberechtigten oder seinem Rechtsnachfolger nur innerhalb eines Jahres auf deren Verlangen ausgefolgt. 
 
§ 6
Die Gebührenpflicht der Benützungsgebühr entsteht erstmals mit dem Zeitpunkt der Zuweisung der Grabstätte, in der Folge mit jedem Jahr der weiteren Benützung.
 
Die Grabbenützungsgebühr wird mit Ablauf eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides zur Zahlung fällig. 
 
§ 7
Auf das Verfahren finden die Bestimmungen der Tiroler Landesabgabenordnung, LGBl.Nr. 34/1984, in der jeweils geltenden Fassung, Anwendung. 
 
§ 8
 Die Friedhofsgebührenordnung tritt mit 01.07.1997 in Kraft.
Mit Inkrafttreten der neuen Friedhofsgebührenordnung treten alle früheren Friedhofsgebührenordnungen außer Kraft. 
Die Änderung des § 2, Abs. a,b und c tritt mit 1.1.2020 in Kraft.

(*) Gemeinderatsbeschluss vom 11.12.2019