Abfallgebührenordnung

01.01.2022



Der Gemeinderat der Gemeinde Sellrain hat in seiner Sitzung vom 31.01.1995 gemäß § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl.Nr. 36/1991, nachfolgende VERORDNUNG erlassen: (geändert mit GR-Beschluss vom 30.11.2021)


Der Gemeinderat der Gemeinde Sellrain hat in seiner Sitzung vom 26.08.1996 zu § 3 bezüglich 

  • Grundgebühr für gastgewerbliche Betriebe
  • Grundgebühr für sonstige Tätigkeiten (z.B. Privatzimmervermietung)

nachstehende Änderung der Abfallgebührenordnung gemäß § 1 des Tiroler Abfallgesetzes,

  LGBl.   Nr. 36/1991, erlassen:


Der Gemeinderat der Gemeinde Sellrain hat in seiner Sitzung vom 17.11.1997 zu § 3 bezüglich

  • Grundgebühr für sonstige Tätigkeiten
  • Grundgebühr für sonstige Tätigkeiten – Privatzimmervermietung

nachstehende Änderung der Abfallgebührenordnung gemäß § 1 des Tiroler Abfallgebührengesetzes, LGBl.Nr. 36/1991, erlassen:


Der Gemeinderat der Gemeinde Sellrain hat in seiner Sitzung vom 07.06.2004 zu §

bezüglich 

  • Festlegung Stichtag zur Berechnung der Müllgebühren

nachstehende Änderung der Abfallgebührenordnung erlassen:



     §    

  Arten der Gebühren  

   

Die Gemeinde Sellrain hebt zur Deckung des Aufwandes, der durch die Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung entsteht, Abfallgebühren in Form einer Grundgebühr und einer weiteren Gebühr ein.



     §    

  Entstehung der Gebührenpflicht  

 

Der Gebührenanspruch auf die Einhebung der Grundgebühr entsteht mit Bereitstellung von Einrichtungen und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen sowie der Abfallberatung.


Der Gebührenanspruch zur Einhebung einer weiteren Gebühr entsteht mit der Übergabe der gesammelten Abfälle an die zu deren Sammlung oder Abholung bestimmten Einrichtungen bzw. Anlagen.


     §    

  Grundgebühr  

   

  1)   Bemessungsgrundlagen:    

       

       Die Vorschreibung der Grundgebühr wird wie nachstehend berechnet: 

       

  a)         Grundgebühr je Wohneinheit Euro 48,00 (*)

  b)         Grundgebühr für jede in der Wohneinheit lebende Person Euro 24,00 (*)wobei 3 Müllsäcke inbegriffen sind; pro Wohneinheit werden mindestens 1 Person und höchstens 6 Personen zur Berechnung für die Grundgebühr herangezogen. 

  c)         Grundgebühr für gastgewerbliche Betriebe je Betriebseinheit Euro 80 (*) und zusätzlich pro Beschäftigten Euro 15,00 (*) wobei je Betriebseinheit jedenfalls die Grundgebühr für 1 Beschäftigten zur Grundgebühr für die Betriebseinheit dazukommt. Die zusätzliche Grundgebühr wird mit maximal 6 Beschäftigten pro Betriebseinheit limitiert. Teilzeitbeschäftigte werden in Summe aufgerundet. In diesen Tarifen sind je Beschäftigten 2 Müllsäcke bzw. 1 Schleife für einen 120 Liter – Container inbegriffen. 

  d)         Grundgebühr für sonstige Tätigkeiten je Betriebseinheit Euro 25,00 (*) und zusätzlich pro Beschäftigten Euro 8,00 (*) wobei je Betriebseinheit jedenfalls die Grundgebühr für 1 Beschäftigten zur Grundgebühr für die Betriebseinheit hinzukommt. Die zusätzliche Grundgebühr pro Beschäftigten wird mit maximal 6 Beschäftigten pro Betriebseinheit limitiert. Teilzeitbeschäftigte werden in Summe aufgerundet. In diesen Tarifen sind für 2 Beschäftigte 2 Müllsäcke bzw. 1 Schleife für einen 120 Liter – Container inbegriffen; die Beschäftigtenzahl wird für die Ausgabe der Säcke bzw. Schleifen auf eine gerade Zahl aufgerundet. 

  e)         Grundgebühr für sonstige Tätigkeiten – Privatzimmervermietung – je Betriebseinheit Euro 33,00 (*). Die Grundgebühr von Euro33,00 beinhaltet die Ausgabe von 2 Müllsäcken. Bei der Führung von 2 bis 6 tatsächlichen Beschäftigten wird eine weitere Grundgebühr von Euro 8,00 (*) je Beschäftigten eingehoben. 

  f)           Grundgebühr für Biomüll je Wohneinheit Euro 15,00 (*) 


 2)   Stichtag für die Erfassung der Personen bzw. Beschäftigten ist der 30.11.  und der 30.05. 

                         


     §    

  Weitere Gebühr  


Die Vorschreibung für die weitere Gebühr wird wie nachstehend berechnet:


  • Die weitere Gebühr beträgt Euro 5,00 (*) pro Sack (Restmüll), Fassungsvermögen 60 Liter.
  • Die Gebühr für den Container (Restmüll) beträgt bei einem Fassungsvermögen von120 Liter Euro 10,00 (*), bei einem Fassungsvermögen von 240 Liter Euro 20,00.(*).
  • Die Gebühr für den Biomüllsack beträgt bei einem Fassungsvermögen von 8 Liter  Euro 0,56 (*), bei einem Fassungsvermögen von 15 Liter  Euro 1,05 (*).

   

   

   

 

 

     §    

  Umsatzsteuer  

 

 In diesen Gebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer bereits enthalten. 

 

 

     §    

 Fälligkeit der Gebühren 

 

 Die Gebühren werden in zwei Teilbeträgen zum 15.04. und 15.10. eines jeden Jahres vorgeschrieben und sind binnen einem Monat fällig. 

 

 

     §    

Gebührenschuldner und gesetzliches Pfandrecht

 

 a)  Schuldner der Abfallgebühren sind die Eigentümer der Grundstücke, für die Einrichtungen 

       und Anlagen zur Entsorgung von Abfällen und die Abfallberatung bereitgestellt werden. 

 

 b)   Steht ein Bauwerk auf fremden Grund und Boden, so ist der Eigentümer des Bauwerkes, im Falle eines Baurechtes der Inhaber des Baurechtes, Schuldner der Abfallgebühren. 

 

 c)   Für die Abfallgebühren samt Nebengebühren haftet auf dem Grundstück (Baurecht, Bauwerk) ein gesetzliches Pfandrecht. 

 

 

     §    

Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen

   

 Diese Abfallgebührenordnung tritt mit 01.02.1995 in Kraft, gleichzeitig treten alle früheren 

 Abfallgebührenordnungen außer Kraft. 

 

 Der geänderte § 3 der Abfallgebührenordnung tritt mit 27.08.1996 in Kraft und der nicht geänderte Teil der Abfallgebührenordnung bleibt weiterhin in Kraft. 

 

 Der neuerlich geänderte § 3 der Abfallgebührenordnung tritt mit 17.11.1997 in Kraft und der nicht geänderte Teil der Abfallgebührenordnung bleibt weiterhin in Kraft. 

 

 Der neuerlich geänderte § 3 der Abfallgebührenordnung tritt mit 07.06.2004 in Kraft und der nicht geänderte Teil der Abfallgebührenordnung bleibt weiterhin in Kraft.    

 

 Die Höhe der Grundgebühr laut § 3 Abs. 1, lit a und b sowie der weiteren Gebühr laut§ 4 wurde mit Gemeinderatsbeschluss vom 02.12.2004 geändert. 

 

 Die Änderungen lt. GR-Beschluss vom 11.12.2019 treten mit 1.1.2020 in Kraft.

Die Änderungen lt. GR-Beschluss vom 310.11.2021 treten mit 1.1.2022 in Kraft.

 

(*) Gemeinderatsbeschluss vom 30.11.2021